Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Geltungsbereich

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen der MAKUtec KG gelten unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäfte dieser Art, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen es Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Vertrag Vorbehaltlos abschließen.

1.3. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000.

2. Änderungen und Ergänzungen

2.1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber getroffen werden, sind (ggf. auch in einem Änderungsvertrag) schriftlich niederzulegen.

2.2. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, mündliche Abreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Vertragsabschluss / Vertragsgegenstand

3.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn die MAKUtec KG die Annahme des Angebotes der MAKUtec KG durch den Kunden und damit den Vertrag schriftlich bestätigt.

3.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, welche wir dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für alle seit Aufnahme der Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen in Bezug auf unsere Tätigkeit, Leistung und Ware. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit ein Angebot der MAKUtec KG nicht angenommen wird, sind die damit verbundenen Unterlagen und Dokumente unverzüglich an die MAKUtec KG zurückzusenden.

3.3. Die uns im Zusammenhang mit Anfragen, Aufträgen und Bestellungen zur Kenntnis gebrachten Informationen gelten als vertraulich sofern Informationen nicht zur unmittelbaren Erfüllung des Auftrages an Dritten weitergegeben werden müssen.

3.4. Ist die Bestellung unseres Auftraggebers als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 18 Werktagen annehmen (Auftragsbestätigung). Gleiches gilt, falls die Bestellung von unserem vorangegangenem Angebot abweicht.

3.5. Angaben im Sinne des Abs. 3.1 sowie von uns getätigte öffentliche Äußerungen werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in unserer Auftragsbestätigung i.S.d. Abs. 3.4 ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

3.6. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist unser Geschäftssitz.

3.7. Für Forschungs- und Dienstleistungsverträge ist das durch die Bestellung und unsere Auftragsbestätigung beschriebene Vorhaben Gegenstand des Vertrages. Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflichtenheft, sofern dieses mit uns verbindlich und schriftlich vereinbart ist. Dem Inhalt und der Natur von Forschungs-, Entwicklungs-, und Dienstleistungsverträgen entsprechend findet auf unser Rechtsverhältnis zum Auftraggeber, soweit nachfolgend oder einzelvertraglich und ausdrücklich nichts Abweichendes bestimmt ist, das Dienstvertragsrecht Anwendung.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Angebote und Preise verstehen sich in Euro, und wo diese gesetzlich anfällt, jeweils zuzüglich gesondert auszuweisender Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Kosten für Fracht, Porto und Versicherung sind im Preis oder in der Vergütung nicht enthalten, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis in Euro ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto von 2% gewährt. Zahlungen gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.

4.3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden durch uns Verzugszinsen i.H.v. 8% über dem geltenden Basiszinssatz berechnet.

4.4. Andere Zahlungsformen als Banküberweisung bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

4.5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn fällige Zahlungen ausbleiben, können wir die gesamte Restschuld sofort fällig stellen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder Sicherheiten zu verlangen.

4.6. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche und wenn diese auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Leistung und Mitwirkungspflichten, Zeitplan

5.1. Für den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, ggf. in Verbindung mit dem Pflichtenheft, wenn dieses von uns schriftlich akzeptiert wurde, maßgebend.

5.2. Liefertermine und -fristen sind unverbindlich. Die Liefer- bzw. Leistungszeit beginnt nicht vor vollständiger Klärung der technischen Einzelheiten des Auftrags, vereinbartem Freigabe-, Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt und der Erfüllung sonstiger Pflichten des Käufers.

5.3. Die Fristen für Liefertermine verlängern sich insbesondere dann, wenn der Besteller die Anforderungen an die von der MAKUtec KG zu erbringenden Leistungen nachträglich ändert.

5.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des Vorhabens i.S.d. Abs. 3.7. zu verlangen, sofern er dadurch bedingte Kosten- und Terminüberschreitungen akzeptiert. In jedem Fall gilt eine Änderung des Vorhabens erst und nur dann als vereinbart, wenn hierüber eine schriftliche Änderungsvereinbarung i.S.d. Abs. 2.1. geschlossen wurde.

5.5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5.6. Für die Durchführung von Forschungs-, Entwicklungsarbeiten sowie Dienstleistungen gilt der mit der Auftragsbestätigung vereinbarte Zeitplan. Dem Entwicklungscharakter der Vorhaben entsprechend sind die im Zeitplan vereinbarten Termine und Fristen nur Richtwerte, sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. In jedem Fall erfolgt die Angabe von Leistungsfristen und Terminen unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers. Vom Auftraggeber werden in jedem Fall folgende Mitwirkungshandlungen geschuldet:

a) Er benennt, wie wir auch, spätestens beim Start des Vorhabens einen mit allen erforderlichen Kompetenzen ausgestatteten Ansprechpartner.

b) Er stellt sicher, dass wir, soweit sachlich und zeitlich für die Durchführung des Vorhabens erforderlich, zu seinen Entwicklungsbereichen Zugang haben.

c) Er stellt uns für den Daten- und Informationsaustausch für den Zeitraum der Durchführung des Vorhabens ein geeignetes, nach Bedarf gesichertes, e-Mail- Konto zur Verfügung.Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten. Aus der berechtigten Zurückhaltung kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.

5.7. Lässt sich eine vereinbarte Frist infolge von uns nicht zu vertretender, vorübergehender Leistungshindernisse (z.B. unzureichende Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskampf, Verkehrsstörung) bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Auftraggeber umgehend unterrichten.

5.8. In den vorstehenden Fällen der Veränderung der Lieferzeiten und Lieferterminen ist die MAKUtec KG berechtigt, anstatt eine angemessene Verschiebung der Lieferzeit oder Liefertermine zu verlangen, vom Hauptvertrag zurückzutreten, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden angemessen erscheint. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung zu.

5.9. Werden wir selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten ausreichende Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können unmittelbar vom Vertrag zurücktreten.

5.10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können neben der Vergütung für alle bislang erbrachten Leistungen einen Bereithaltungskostenersatz in Höhe einer nach dem Durchschnitt der letzten 3 Monate berechneten monatlichen Durchschnittsvergütung verlangen. Lief das Vorhaben noch nicht 3 Monate, berechnet sich die monatliche Durchschnittsvergütung nach der kürzeren Laufzeit des Vorhabens. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, ein Aufwand bzw. Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.

5.11. Der Einsatz der von der MAKUtec KG gelieferten Waren und Leistungen in sicherheitsrelevanten, lebenserhaltenden oder lebensrettenden Systemen bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die MAKUtec KG.

6. Verzögerung der Leistung

6.1. Im Falle des Verzuges ist die Verzugsentschädigung des Auftraggebers auf maximal 5 % des Leistungswertes begrenzt. Der Auftraggeber kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz statt der Leistung ist auf 30% des eingetretenen Schadens begrenzt; berücksichtigt wird hierbei jedoch ausschließlich der vertragstypische vorhersehbare Schaden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken.

7. Lieferung und Gefahrübergang

7.1. Lieferungen erfolgen ab Firmensitz der MAKUtec KG.

7.2. Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Empfängers.

7.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt uns die Wahl des Transportmittels und Transportweges überlassen, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. Die MAKUtec KG versichert die Ware gegen Transport- und Versandschäden zugunsten des Kunden auf dessen Kosten, sofern der Kunde nicht mindestens 2 Wochen vor dem Liefertermin schriftlich gegenüber der MAKUtec KG erklärt, dass er keine Transportversicherung wünscht.

7.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an die zur Ausführung der Versendung oder des Transports bestimmten Person übergeben wird. Dies gilt auch dann wenn, die MAKUtec KG den Transport selbst übernimmt. Soweit sich der Transport oder der Versand ohne Verschulden der MAKUtec KG verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir dem Kunden mitteilen, dass die Ware zum Abtransport bereitsteht.

7.5. Nach Auslieferung der Leistung verpflichtet sich der Käufer, diese Leistung innerhalb von 12 Werktagen vollumfänglich zu prüfen. Erhebt der Besteller innerhalb von 12 Werktagen nach Entgegennahme keine Einwände gegen die Leistung, so ist diese vollständig und vertragsgerecht erbracht worden. Sie gilt dann als abgenommen.

8. Gewährleistung

8.1. Die Anzeige von Sach- und/oder Rechtsmängeln muss schriftlich erfolgen

8.2. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 12 Werktagen nach Erhalt der Lieferung, die Ware und etwaig mitgelieferte Dokumentationen zu untersuchen und der MAKUtec KG offensichtliche Lieferunvollständigkeiten oder offensichtliche Mängel unter konkreter Bezeichnung der Unvollständigkeit oder des Mangels schriftlich mitzuteilen. Verborgene Lieferunvollständigkeiten oder verborgene Mängel sind der MAKUtec KG unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB gelten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet, der MAKUtec KG die Überprüfung der reklamierten Ware nach Wahl der MAKUtec KG beim Kunden oder bei der MAKUtec KG zu gestatten. Verweigert der Kunde die Überprüfung der Ware durch die MAKUtec KG, sind wir von der Gewährleistung frei.

8.4. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn diese ausdrücklich individuell vereinbart sind.

8.5. Das Nacherfüllungswahlrecht gemäß § 439 Abs. l BGB (Nachbesserung oder Nachlieferung) steht dem Verkäufer zu.

8.6. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer, soweit er hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet wird.

8.7. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, der MAKUtec KG alle durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

8.8. Die Abtretung von Mängelansprüchen des unmittelbaren Käufers gegen uns ist unzulässig.

8.9. Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 9.1. und 9.2. gelten die gesetzlichen Fristen.

8.10. Im Fall des Rücktritts von einem Kaufvertrag erstatten wir den Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Lieferung berücksichtigenden Betrages unter Herausgabe der Ware.

8.11.Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. Dasselbe gilt, wenn unsere Leistungen nicht vertragsgemäß verwendet bzw. zusammen mit fremden Leistungen eingesetzt werden oder der Mangel der Leistung auf vom Käufer zur Verfügung gestellten Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben beruht.

8.12. Beim Verkauf von Software gewährleisten wir deren Übereinstimmung mit unseren Programmspezifikationen, sofern die Software auf den von uns vorgesehenen Gerätesystemen entsprechend unseren Richtlinien installiert und vom Käufer vertragsgemäß in den von uns spezifizierten Kombinationen genutzt wird.

8.13. Im Falle der Nachbesserung von beweglichen Gütern erwirbt die MAKUtec KG mit dem Ausbau Eigentum an dem ausgebauten Gut. Bei der Ersatzlieferung erwirbt die MAKUtec KG mit der Anlieferung der neuen Güter beim Kunden das Eigentum an den auszutauschenden Gütern.

8.14. Leistungsangaben für Produkte stellen nur Beschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB oder dar, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

9. Haftung

9.1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, wegen Arglist oder aus einer übernommenen Garantie.

9.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stehen wir auch für leichte Fahrlässigkeit ein, jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

9.3. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9.4. Die Haftung für Datenverlust beschränkt sich auf den Wiederherstellungsaufwand, der typischerweise bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung des Käufers eingetreten wäre.

9.5. Wir haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Käufer den unbefugten Zugriff seiner Mitarbeiter und anderer Dritter auf gelieferte Software, sowie dazugehörige Dokumentationen, durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere Verwahrung der Originaldatenträger und der Sicherungskopie an einem zugriffssicheren Ort, nicht verhindert.

9.6. Weitere Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

10. Schutz- und Urheberrechte, Rechte an Ergebnissen

10.1. Wir bleiben Inhaber unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertrabschlusses bestehenden Schutz- und Urheberrechte („Altschutzrechte“). Wir werden den Auftraggeber auf sein schriftliches Verlangen hin über das Bestehen dieser Altschutzrechte informieren, soweit diese für das Entwicklungsvorhaben verwendbar sind. Wir werden dem Auftraggeber in diesen Fällen dann auch mitteilen, inwieweit Dritte an Altschutzrechten mitbenutzungsberechtigt sind und inwieweit wir in der Verwendung dieser Altschutzrechte beschränkt sind. Auf ein schriftliches Verlangen hin werden wir dem Auftraggeber auch Schutzrechte Dritter sowie deren Inhaber und/oder Anmelder mitteilen, sofern und soweit solche Schutzrechte für das Entwicklungsvorhaben in Anspruch genommen werden müssen. Soweit unsere Altschutzrechte für die Verwertung des Entwicklungsergebnisses erforderlich sind, erhält der Auftraggeber hieran ein zeitlich und örtlich unbegrenztes, kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, das die Nutzung auch für Zwecke der Serienfertigung durch den Auftraggeber sowie für verbundene Unternehmen des Auftraggebers im Sinne von §§ 15ff. AktG einschließt.

10.2.Die Rechtsinhaberschaft an sämtlichen Ergebnissen (einschließlich aller Erfindungen, des Know-how, Versuchs- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltung, Vorschläge, Muster, Modelle etc.), die wir im Rahmen unserer Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge erzielen (Arbeitsergebnisse), verbleibt wenn nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart ist, bei uns. Hierfür räumen wir dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, diese Arbeitsergebnisse in allen Nutzungsarten unentgeltlich beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie zu ändern und zu bearbeiten.

10.3.An Software, deren Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen und zugehöriger Dokumentation, die Liefergegenstand ist oder zu unserer Lieferung gehört oder später geliefert wird, erhält der Käufer ein unbefristetes und nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Betrieb der Leistung. Wir bleiben alleiniger Inhaber der Urheberrechte.

10.4.Die zeitgleiche Einspeicherung oder Nutzung der von uns gelieferten Anwendersoftware auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Ebenso ist unzulässig, Systemsoftware auf anderer als der dafür vorgesehenen Hardware zu betreiben. Der Käufer darf gelieferte Software nicht ändern, decompilieren, kopieren oder anderweitig vervielfältigen. Die Herstellung einer als solche gekennzeichneten Sicherungskopie ist statthaft.

10.5.Wenn Dritte aufgrund der Benutzung der Leistung durch den Käufer Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen diesen erheben, unterrichtet uns der Käufer unverzüglich schriftlich. Für diese Fälle behalten wir uns alle Abwehr und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor. Der Käufer unterstützt uns hierbei.

11. Geheimhaltung

11.1.Die Vertragsparteien (d.h. der Auftraggeber und der Auftragnehmer) werden alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten Informationen über innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge beim Auftraggeber wie auch beim Auftragnehmer so wie sonstige technische und wirtschaftliche Informationen über die Vertragsparteien geheim halten.

11.2.Die Parteien bestätigen ferner, dass die von ihnen mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Arbeitnehmer und sonstigen Beauftragten entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarungen unterliegen.

11.3.Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach diesem Vertrag bestehen nicht, wenn und soweit die Parteien nachweisen, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden der Parteien allgemein bekannt werden, oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden, oder den Parteien bereits bekannt sind.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1.Alle gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftiger und bedingter - Forderungen, sowie der Saldoforderung aus Kontokorrent unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten i.S.v. § 950 BGB und weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % geben wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder zum Teil Sicherheiten frei.

12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum hieran noch nicht auf ihn übergegangen ist. Der Kunde versichert zudem zu unseren Gunsten die Ware gegen die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl).

12.3.Verarbeitungen erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. An der neuen Sache steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache zu. Der Käufer verwahrt unentgeltlich für uns.

12.4.Alle bezüglich der Vorbehaltsware beim Käufer gegenüber Abnehmern und Dritten entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer sicherungshalber bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns eine Liste der abgetretenen Forderungen innerhalb von 8 Tagen ab Aufforderung zu übermitteln. Der Käufer hat in diesem Fall den Dritterwerber anzuweisen, insoweit Zahlungen direkt an uns zu leisten. Andernfalls zieht der Käufer für uns die Forderungen treuhänderisch ein. Der Erlös wird erstrangig zur Erfüllung der Forderungen der MAKUtec KG verwendet.

12.5.Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen weist der Käufer auf unser Eigentum hin und benachrichtigt uns unverzüglich. Für alle uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten haftet der Dritte. Falls dieser nicht in der Lage ist, unsere Forderungen zu erfüllen, haftet der Käufer.

13. Vertragsdauer und Kündigung

13.1.Beide Parteien können den Hauptvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall ist die Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht erforderlich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

13.2.Kündigt die MAKUtec KG den Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund, steht der MAKUtec KG gleichwohl die vereinbarte Vergütung zu, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen bzw. der von der MAKUtec KG ersparten Anschaffungskosten und sonstige Aufwendungen für die noch nicht erfolgte Leistung.

13.3.Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsvertrag zu kündigen, wenn er das Entwicklungsziel für nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Zusatzaufwand erreichbar hält oder dieser aus sonstigen Gründen auf die Weiterverfolgung des Entwicklungsvorhabens verzichten will. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus diesem Vertrag resultierenden Kosten, einschließlich der Kosten, die aus nicht mehr lösbaren Verpflichtungen resultieren, zu ersetzen. Darüber hinaus werden wir versuchen, freiwerdende Kapazitäten anderweitig zu nutzen; insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, hierfür einen entsprechenden Ersatzauftrag zu erteilen. Soweit dies nicht möglich ist, können wir einen Bereithaltungskostenersatz in Höhe einer nach dem Durchschnitt der letzten 3 Monate berechneten monatlichen Durchschnittsvergütung verlangen. Lief das Vorhaben noch nicht 3 Monate, berechnet sich die monatliche Durchschnittsvergütung nach der kürzeren Laufzeit des Vorhabens.

14. Verschiedenes

14.1.Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zu dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der MAKUtec KG; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3.Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bedacht.

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